Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen und die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise unmöglich machen oder erheblich erschweren. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Naturkatastrophen wie Sturm, Hochwasser, Erdbeben, Feuer
Pandemien und Epidemien (soweit behördliche Auflagen oder Verbote betroffen sind)
Krieg, Terror, Unruhen, Streiks oder politische Unruhen
behördliche Anordnungen oder gesetzliche Änderungen (z. B. Veranstaltungsverbote, Schließungsanordnungen)
Ausfall von Energie- oder Wasserversorgung, soweit nicht durch den Vermieter zu vertretenIn solchen Fällen sind beide Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses und in dem Umfang, in dem die Erfüllung ihrer Verpflichtungen betroffen ist, von der Leistungspflicht befreit. Bereits gezahlte Beträge werden anteilig zurückerstattet, sofern keine Leistung erbracht werden kann. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle höherer Gewalt unverzüglich Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam nach einer fairen und praktikablen Lösung zu suchen (z. B. Umbuchung, Verschiebung).